Lack of due discretion; inability, Clifton (1. Instanz), ohne Datum

Eheschließungsdatum: September 1982. Die beiden Partein schließen die Ehe vor allem auf Wunsch der Klägerin, die sich vor Konsequenzen (ungewollte voreheliche Schwangerschaft, Schwierigkeiten mit ihrem streng katholischen Elternhaus) der vorehelichen intimen, sexuellen Beziehung fürchtet. Für beide...

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Bibliographic Details
Main Author: O'Callaghan, W. (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1988
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1988, Volume: 24, Pages: 94-97
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Eheführungsunfähigkeit
B Marriage law
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1093, §3
B Psyche
B defectus discretionis iudicii
B Marriage
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Eheschließungsdatum: September 1982. Die beiden Partein schließen die Ehe vor allem auf Wunsch der Klägerin, die sich vor Konsequenzen (ungewollte voreheliche Schwangerschaft, Schwierigkeiten mit ihrem streng katholischen Elternhaus) der vorehelichen intimen, sexuellen Beziehung fürchtet. Für beide Parteien ist es der erste (die erste) Partner(in), den/die sie kennen und heiraten. Nachdem die Ehe ohne Angabe konkreter Motive auseinandergegangen ist, reicht die Klägerin Nichtigkeitsklage mit der Begründung mangelndes Urteilsvermögen auf beiden Seiten und Eheführungsunfähigkeit auf ihrer Seite ein. Aus den Zeugenaussagen entnimmt das Gericht die Bestätigung für den ersten Klagegrund (AFFIRMATIVE zu mangelndem Urteilvermögen) und ein NEGATIVES Urteil zur Eheführungsunfähigkeit
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland