Lack of due discretion; inability, Salford (1. Instanz), 12.12.1985
Eheschließungsdatum: Januar 1961 zwischen zwei Katholiken. Ehenichtigkeitsklage wird eingerichtet am 5. November 1981 mit folgender Begründung: mangelndes Urteilsvermögen seitens der Klägerin selbst und relative Eheunfähigkeit. Im Hintergrund der Argumentation stehen zum einen die unglückliche häusl...
Main Author: | |
---|---|
Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
1987
|
In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1987, Volume: 23, Pages: 125-128 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit B Marriage law B Psyche B defectus discretionis iudicii B Marriage B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3 B Eheschließungsunfähigkeit |
Summary: | Eheschließungsdatum: Januar 1961 zwischen zwei Katholiken. Ehenichtigkeitsklage wird eingerichtet am 5. November 1981 mit folgender Begründung: mangelndes Urteilsvermögen seitens der Klägerin selbst und relative Eheunfähigkeit. Im Hintergrund der Argumentation stehen zum einen die unglückliche häusliche Atmosphäre in der die Klägerin aufgewaschen ist (Schizophrenie des Vaters, die Angstzustände, Unsicherheiten und den Wunsch, dem Elternhaus zu entfliehen, bei der Klägerin auslöste), und zum anderen ihre starke jugendliche Emotionalität, die die Argumente und eigenen Bedenken dieser Ehe gegenüber unaufgeschlossen sein ließen. Die Aussagen zum bohemienhaften Charakter des Beklagten unterstützen das Argument der relativen Eheunfähigkeit in dem Sinne, dass zwei Parteien zusammengetroffen sind, die in dieser Konstelation unfähig sind, eine ganzheitliche Lebensgemeinschaft aufzubauen. Das Urteil lautet AFFIRMATIV zu beiden Klagegründen |
---|---|
Contains: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
|