Lack of due discretion; inability, Salford (1. Instanz), 12.12.1985

Eheschließungsdatum: Januar 1961 zwischen zwei Katholiken. Ehenichtigkeitsklage wird eingerichtet am 5. November 1981 mit folgender Begründung: mangelndes Urteilsvermögen seitens der Klägerin selbst und relative Eheunfähigkeit. Im Hintergrund der Argumentation stehen zum einen die unglückliche häusl...

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Bibliographic Details
Main Author: McGarry, Bernard (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1987
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1987, Volume: 23, Pages: 125-128
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit
B Marriage law
B Psyche
B defectus discretionis iudicii
B Marriage
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Eheschließungsdatum: Januar 1961 zwischen zwei Katholiken. Ehenichtigkeitsklage wird eingerichtet am 5. November 1981 mit folgender Begründung: mangelndes Urteilsvermögen seitens der Klägerin selbst und relative Eheunfähigkeit. Im Hintergrund der Argumentation stehen zum einen die unglückliche häusliche Atmosphäre in der die Klägerin aufgewaschen ist (Schizophrenie des Vaters, die Angstzustände, Unsicherheiten und den Wunsch, dem Elternhaus zu entfliehen, bei der Klägerin auslöste), und zum anderen ihre starke jugendliche Emotionalität, die die Argumente und eigenen Bedenken dieser Ehe gegenüber unaufgeschlossen sein ließen. Die Aussagen zum bohemienhaften Charakter des Beklagten unterstützen das Argument der relativen Eheunfähigkeit in dem Sinne, dass zwei Parteien zusammengetroffen sind, die in dieser Konstelation unfähig sind, eine ganzheitliche Lebensgemeinschaft aufzubauen. Das Urteil lautet AFFIRMATIV zu beiden Klagegründen
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland