Lack of due discretion; inability, Bretwood, 08.11.1984

Die Klägerin stammt aus einem armen Elternhaus; ihr Vater war lange Zeit im Gefängnis. Aufgrund einer Schwangerschaft heiratete sie mit 16 Jahren den Vater des Kindes. Kurz nach der Hochzeit wurde der Beklagte aggressiv und verursachte eine Fehlgeburt. Nach dem Krankenhausaufenthalt der Frau währte...

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Bibliographic Details
Main Author: Read, Gordon F. (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1987
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1987, Volume: 23, Pages: 69-72
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit
B Marriage law
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1414
B Psyche
B defectus discretionis iudicii
B Marriage
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Die Klägerin stammt aus einem armen Elternhaus; ihr Vater war lange Zeit im Gefängnis. Aufgrund einer Schwangerschaft heiratete sie mit 16 Jahren den Vater des Kindes. Kurz nach der Hochzeit wurde der Beklagte aggressiv und verursachte eine Fehlgeburt. Nach dem Krankenhausaufenthalt der Frau währte die Ehe nur noch kurze Zeit, dann verließ die Klägerin ihren Mann nach 5-wöchiger Ehe. Einige Jahre später gebar sie ein Kind, das sie zur Adoption freigab. Der Vater des Kindes verweigerte die Anerkennung der Vaterschaft und forderte die Abtreibung. Die Klägerin erlitt psychische Krankheiten (Phobien, starke Nervösität etc.). 1971 lernte sie ihren 2. Ehemann kennen, von dem sie bald erneut schwanger wurde. Er forderte die Abtreibung, ließ sich jedoch von der Falschheit des Eingriffs überzeugen und heiratete die Klägerin. Wiederum schon nach wenigen Wochen wurde der Beklagte der Klägerin gegenüber gewalttätig. Dennoch wurden schnell hintereinander zwei Kinder aus der Ehe geboren. Nach drei Jahren trennte sich das Paar im gegenseitigen Einverständnis. Die Klägerin erbittet die Nichtigerklärung ihrer zweiten Ehe. Das Gericht untersucht zunächst die Umstände der 1. Eheschließung und kommt zu dem Ergebnis: Constat de nullitate aufgrund von Mangel an Urteilsvermögen auf Seiten der Klägerin. Dann wenden sich die Richter der 2. Ehe der Beklagten zu, die nicht durch ein bestehendes Eheband behindert war wegen der Nichtigkeit der 1. Ehe. Das 2. Urteil lautet ebenfalls: Constat de nullitate aufgrund mangelnden Urteilsvermögens. Die übrigen Klagegründe werden wie im 1. Verfahren NEGATIVE entschieden
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland