Inability, Dublin (1. Instanz), 23.11.1977
Die Klägerin und der Beklagte heirateten im März 1974. Die Ehe dauerte nur etwa 6 Monate, dann trennte sich das Paar. Am 22.09.1976 reichte die Klägerin Ehenichtigkeitsklage ein mit der Begründung, dass der Beklagte unfähig gewesen sei, die wesentlichen Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen*. - Am 2...
Κύριος συγγραφέας: | |
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Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Μη καθορισμένη γλώσσα |
Έλεγχος διαθεσιμότητας: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Έκδοση: |
1986
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Στο/Στη: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Έτος: 1986, Τόμος: 22, Σελίδες: 1-4 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Δίκαιο του γάμου
B Ανικανότητα γάμου B Νομολογία (μοτίβο) B defectus discretionis iudicii B Καθολική Εκκλησία (μοτίβο) Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2 B Ψυχή B Eheschließungsunfähigkeit |
Σύνοψη: | Die Klägerin und der Beklagte heirateten im März 1974. Die Ehe dauerte nur etwa 6 Monate, dann trennte sich das Paar. Am 22.09.1976 reichte die Klägerin Ehenichtigkeitsklage ein mit der Begründung, dass der Beklagte unfähig gewesen sei, die wesentlichen Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen*. - Am 23.11.1977 fällt das Gericht ein negatives Urteil** in dieser Sache. *(begründet mit sexuellen Problemen, Vorwurf der Anwendung von Gewalt). **(folgende Faktoren werden angegeben, die den Zusammenbruch der Ehe verursacht hätten: sexuelle Probleme v. a. auf Seiten der Klägerin selbst, eine ungesunde Mutter-Tochter-Beziehung, Unzuverlässigkeit des Beklagten bei seiner Arbeitsstelle, Gewalt des Beklagten gegenüber der Klägerin - und schließlich persönliche Unausgereiftheiten - nicht aber Nichtigkeit der Ehe einseitig durch psychische Eheunfähigkeit des Beklagten verursacht |
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Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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