Lack of due discretion; inability, Dublin, 29.08.1988

Eheschließungsdatum: Juni 1972. Nicht erst die Ehe, sondern auch schon die Zeit vor der Ehe war auf die seiten des Beklagten durch Alkoholmissbrauch und mangelnde Verantwortungsbereitschaft gekennzeichnet. Die Klägerin schloss die Ehe unter diesen Umständen in der Erwartung, dass ihr Mann sich in de...

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Detalhes bibliográficos
Autor principal: Sheehy, Gerard (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Inglês
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Publicado em: 1988
Em: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Ano: 1988, Volume: 24, Páginas: 128-130
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Mangelndes Urteilsvermögen
B Jurisprudência
B Direito matrimonial
B Igreja católica Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Eheschließungsunfähigkeit
Descrição
Resumo:Eheschließungsdatum: Juni 1972. Nicht erst die Ehe, sondern auch schon die Zeit vor der Ehe war auf die seiten des Beklagten durch Alkoholmissbrauch und mangelnde Verantwortungsbereitschaft gekennzeichnet. Die Klägerin schloss die Ehe unter diesen Umständen in der Erwartung, dass ihr Mann sich in der Zeit der Ehe zum Positiven hin verändern würde. Stattdessen wurde sein negatives Verhalten immer ausgeprägter, und selbst medizinische und psychiatrische Behandlung verhalf nicht zum Erfolg. Die Klägerin reicht ihre Nichtigkeitsklage mit der Begründung zunächst der Eheführungsunfähigkeit ihres Mannes ein, das Gricht entscheidet jedoch nach Akteneinsicht, den Klagegrund mangelndes Urteilsvermögen anzunehmen. Das psychiatrische Gutachten bestätigt die krankhafte Veranlagung des Beklagten (Alkoholismus, Depressionen, psychopathische Persönlichkeit), die sein mangelndes Urteilsvermögen bedingt hat (AFFIRMATIVE)
Obras secundárias:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland