Lack of due discretion; inability, Dublin, 29.08.1988
Eheschließungsdatum: Juni 1972. Nicht erst die Ehe, sondern auch schon die Zeit vor der Ehe war auf die seiten des Beklagten durch Alkoholmissbrauch und mangelnde Verantwortungsbereitschaft gekennzeichnet. Die Klägerin schloss die Ehe unter diesen Umständen in der Erwartung, dass ihr Mann sich in de...
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Tipo de documento: | Print Artigo |
Idioma: | Inglês |
Verificar disponibilidade: | HBZ Gateway |
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Publicado em: |
1988
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Em: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Ano: 1988, Volume: 24, Páginas: 128-130 |
Classificações IxTheo: | SB Direito canônico |
Outras palavras-chave: | B
Mangelndes Urteilsvermögen
B Jurisprudência B Direito matrimonial B Igreja católica Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2 B Eheschließungsunfähigkeit |
Resumo: | Eheschließungsdatum: Juni 1972. Nicht erst die Ehe, sondern auch schon die Zeit vor der Ehe war auf die seiten des Beklagten durch Alkoholmissbrauch und mangelnde Verantwortungsbereitschaft gekennzeichnet. Die Klägerin schloss die Ehe unter diesen Umständen in der Erwartung, dass ihr Mann sich in der Zeit der Ehe zum Positiven hin verändern würde. Stattdessen wurde sein negatives Verhalten immer ausgeprägter, und selbst medizinische und psychiatrische Behandlung verhalf nicht zum Erfolg. Die Klägerin reicht ihre Nichtigkeitsklage mit der Begründung zunächst der Eheführungsunfähigkeit ihres Mannes ein, das Gricht entscheidet jedoch nach Akteneinsicht, den Klagegrund mangelndes Urteilsvermögen anzunehmen. Das psychiatrische Gutachten bestätigt die krankhafte Veranlagung des Beklagten (Alkoholismus, Depressionen, psychopathische Persönlichkeit), die sein mangelndes Urteilsvermögen bedingt hat (AFFIRMATIVE) |
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Obras secundárias: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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