Lack of due discretion; inability, Dublin, 29.08.1988

Eheschließungsdatum: Juni 1972. Nicht erst die Ehe, sondern auch schon die Zeit vor der Ehe war auf die seiten des Beklagten durch Alkoholmissbrauch und mangelnde Verantwortungsbereitschaft gekennzeichnet. Die Klägerin schloss die Ehe unter diesen Umständen in der Erwartung, dass ihr Mann sich in de...

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Bibliographic Details
Main Author: Sheehy, Gerard (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1988
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1988, Volume: 24, Pages: 128-130
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Marriage law
B defectus discretionis iudicii
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Eheschließungsdatum: Juni 1972. Nicht erst die Ehe, sondern auch schon die Zeit vor der Ehe war auf die seiten des Beklagten durch Alkoholmissbrauch und mangelnde Verantwortungsbereitschaft gekennzeichnet. Die Klägerin schloss die Ehe unter diesen Umständen in der Erwartung, dass ihr Mann sich in der Zeit der Ehe zum Positiven hin verändern würde. Stattdessen wurde sein negatives Verhalten immer ausgeprägter, und selbst medizinische und psychiatrische Behandlung verhalf nicht zum Erfolg. Die Klägerin reicht ihre Nichtigkeitsklage mit der Begründung zunächst der Eheführungsunfähigkeit ihres Mannes ein, das Gricht entscheidet jedoch nach Akteneinsicht, den Klagegrund mangelndes Urteilsvermögen anzunehmen. Das psychiatrische Gutachten bestätigt die krankhafte Veranlagung des Beklagten (Alkoholismus, Depressionen, psychopathische Persönlichkeit), die sein mangelndes Urteilsvermögen bedingt hat (AFFIRMATIVE)
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland