Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08: Kündigung wegen Krankheit - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im öffentlichen Dienst
1. Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann, das heißt wenn die Kündigung...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2010
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In: |
Neue juristische Wochenschrift
Year: 2010, Volume: 63, Issue: 47, Pages: 3467 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Civil service B Employee resignation B Law B Labor law |
Summary: | 1. Auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann, das heißt wenn die Kündigung zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats muss dem öffentlichen Arbeitgeber eine über den Verwaltungszweig hinaus bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dann kündigungsrechtlich zugerechnet werden, wenn er die bisherige Verwaltungsaufgabe und Verwaltungsorganisation einer Dienststelle durch Gesetz oder Erlass aufgelöst hat, um - wenn auch nur teilweise - vergleichbare Aufgaben im Rahmen einer neu gebildeten Strukturform und Verwaltungsorganisation in einem anderen Verwaltungsbereich auszuführen. 3. Anderenfalls könnten Arbeitnehmer allein auf Grund einer Verschiebung von Zuständigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden, obwohl sich weder am tatsächlichen Beschäftigungsbedarf noch am Arbeitsinhalt noch in der Person des Arbeitgebers irgendetwas geändert hat oder auch nur ändern soll. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) |
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ISSN: | 0341-1915 |
Contains: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
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