Eheschließung mit geschiedenem Mann als Kündigungsgrund, Urteil vom 22.08.1985 - 3 Ca 2138/85

Klägerin ist Sachbearbeiterin im Referat Kinderhilfe eines kirchlichen Verbandes. Nach der Heirat eines geschiedenen Mannes erfolgt ihre fristlose Kündigung. Die Klägerin fordert die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Bestand hat. Das ArbG entscheidet, dass d...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Main Author: ArbG Essen (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 171-173
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Church labor law
Description
Summary:Klägerin ist Sachbearbeiterin im Referat Kinderhilfe eines kirchlichen Verbandes. Nach der Heirat eines geschiedenen Mannes erfolgt ihre fristlose Kündigung. Die Klägerin fordert die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Bestand hat. Das ArbG entscheidet, dass der Beklagte keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung gehabt habe. Da die Klägerin nur entfernt am Verkündigungsdienst der Kirche teilhabe, ist ihm zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen. (Die Sache wurde in der 2. Instanz verglichen)
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946