Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 751/08: Kündigung bei weiterer Pflichtverletzung nach vorheriger Abmahnung

1. Spricht der Arbeitgeber wegen einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung aus, so kann er wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr - außerordentlich oder ordentlich - kündigen. 2. Treten anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den ab...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2010
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2010, Volume: 27, Pages: 823
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Law
B Labor law
Description
Summary:1. Spricht der Arbeitgeber wegen einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung aus, so kann er wegen des darin gerügten Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr - außerordentlich oder ordentlich - kündigen. 2. Treten anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den abgemahnten hinzu oder werden frühere Pflichtverletzungen dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt, kann er auf diese zur Begründung einer Kündigung zurückgreifen und dabei die bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht