Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 425/06. Personenbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten wegen Krankheit

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: Liegt die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX vor, so ist der Arbeitgeber innerhalb des in § 88 Absatz III SGB IX vorgesehenen Zeitraums von einem Monat berechtigt, das Arbeitsverhäl...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2008
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2008, Volume: 25, Pages: 471
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Handicap
B Jurisdiction
B Employee resignation
B Law
B Disease
B Labor law
Description
Summary:Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG: Liegt die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX vor, so ist der Arbeitgeber innerhalb des in § 88 Absatz III SGB IX vorgesehenen Zeitraums von einem Monat berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt können gegebenenfalls innerhalb des Zeitfensters auch wiederholt Kündigungen ausgesprochen werden (z. B. wegen formeller Bedenken), ohne dass es einer erneuten Zustimmung bedarf. Ein "Verbrauch" des Kündigungsrechts tritt dann nicht ein.
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht