Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02: Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung bei dauernder Leistungsunfähigkeit

1. Der - etwaige - Ausschluss der außerordentlichen Kündigung in § 30 III Nr. 2 AnTV betrifft lediglich Fälle geminderter Leistungsfähigkeit, nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Fall dauerhafter Unfähigkeit zur Arbeitsleistung. 2. Der Sinn des § 30 III Nr. 2 AnTV liegt nicht im vollständigen...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Beck 2004
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht <München>
Year: 2004, Volume: 21, Pages: 1118
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employee resignation
B Law
B Labor law
Description
Summary:1. Der - etwaige - Ausschluss der außerordentlichen Kündigung in § 30 III Nr. 2 AnTV betrifft lediglich Fälle geminderter Leistungsfähigkeit, nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Fall dauerhafter Unfähigkeit zur Arbeitsleistung. 2. Der Sinn des § 30 III Nr. 2 AnTV liegt nicht im vollständigen Ausschluss der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung, sondern darin, dem Arbeitnehmer, der zwar noch Tätigkeiten ausüben kann, die aber um mehr als eine Vergütungsgruppe unter der bisherigen Tätigkeit liegen, eine Vergütung zu garantieren, die um nicht mehr als eine Vergütungsgruppe niedriger liegt. 3. Krankheit ist nicht grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet. An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist zwar schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies schließt aber nicht aus, dass in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar im Sinn des § 626 Absatz I BGB sein kann. Das wird in der Regel allerdings nur bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung auf Grund tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung in Betracht kommen, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist. 4. Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer erheblich gestört, weil mit immer neuen beträchtlichen Fehlzeiten und entsprechenden Lohnfortzahlungen zu rechnen ist, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, weil dann die wirtschaftlichen Belastungen unter dem Gesichtspunkt einer ganz erheblichen Störung des Austauschverhältnisses von nicht absehbarer Dauer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen können. 5. Der Umstand, dass diese Grundsätze zur ordentlichen Kündigung entwickelt worden sind, steht ihrer Übertragung auf die - nur im Ausnahmefall in Betracht kommende - außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend ist, dass bei allen Prüfungsstufen der besondere Maßstab des § 626 BGB zu beachten ist
ISSN:0943-7525
Contains:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht