Ausnahmegenehmigung für Schächten, Urteil vom 24.11.2004 - 11 UE 317/03

Leitsätze: 1. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 (KirchE 40, 1) - ist nach der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick auf die Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schäch...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 312-337
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Islam
B Ritual slaughter
Description
Summary:Leitsätze: 1. Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 (KirchE 40, 1) - ist nach der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick auf die Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz entfallen. 2. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist unter Beachtung des von dem Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zwecks und der rechtlichen Bedeutung der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a GG auszulegen. Dabei liegt es nicht in der Kompetenz der Rechtsprechung, sondern des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG grundlegend zu verändern. 3. Eine "Religionsgemeinschaft" im Sinne des Art. 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist eine religiöse Gruppe, die belegbar durch gemeinsame, als verbindlich angesehene Glaubensüberzeugungen verbunden ist. Dies ist für die Gruppe der Muslime innerhalb des Islam, die das Verbot des Verzehrs von Fleisch nicht geschächteter Tiere als für sie verbindliche Vorschrift beurteilen, grundsätzlich zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, dass es innerhalb des Islam auch Glaubensrichtungen gibt, die diese Überzeugung nicht teilen. 4. Das Vorliegen "zwingender Vorschriften" im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG setzt den Nachweis voraus, dass die Religionsgemeinschaft das Verbot des Genusses von Fleisch nicht geschächteter Tiere aus einer religiösen Vorschrift herleitet, dieses Verbot für sich als verbindlich beurteilt und tatsächlich praktiziert.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946