Urteil vom 28.03.1996 - Os 27, 28/96

Das rituelle Schächten von Schlachttieren stellt sowohl für die Angehörigen der israelitischen Religionsgesellschaft als auch der islamischen Glaubensgemeinschaft einen Akt der Religionsausübung dar, der nicht als unsittlich zu werten ist. Es handelt sich dabei um ein sozial adäquates Verhalten, das...

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Published in:Schächten
Corporate Author: Österreich, Oberster Gerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Plöchl 2001
In: Schächten
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Austria
B Ritual slaughter
Description
Summary:Das rituelle Schächten von Schlachttieren stellt sowohl für die Angehörigen der israelitischen Religionsgesellschaft als auch der islamischen Glaubensgemeinschaft einen Akt der Religionsausübung dar, der nicht als unsittlich zu werten ist. Es handelt sich dabei um ein sozial adäquates Verhalten, das die Rechtswidrigkeit ausschließt. Das Schlachten von Tieren nach den religiösen Vorschriften der Mohamedaner [sic!] und der Juden erfüllt daher den Tatbestand des Vergehens der Tierquälerei nicht. Dies gilt für das ganze Bundesgebiet, da die Tierschutzbestimmungen der Länder die Sozialadäquanz einer anerkannten Religionsübung nicht (partiell) zu beseitigen vermögen
ISBN:3925845852
Contains:Enthalten in: Schächten