Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten, Urteil vom 23.11.2000 - 3 C 40/99

Leitsätze: Die gesetzliche Regelung, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten (Schächten) von zwingenden Vorschriften einer Religionsgemeinschaft abhängig macht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Da es innerhalb des Islam im Hinblick auf das Schächten von Opfertier...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, Volume: 38, Pages: 471-479
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Ritual slaughter
Description
Summary:Leitsätze: Die gesetzliche Regelung, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten (Schächten) von zwingenden Vorschriften einer Religionsgemeinschaft abhängig macht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Da es innerhalb des Islam im Hinblick auf das Schächten von Opfertieren keine einheitliche Auffassung gibt, rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einem alle Richtungen des Islam zusammenfassenden islamischen Regionalverband (hier: Islamische Religionsgemeinschaft Hessen) die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946