Urteil vom 17.12.1998 - B 3028/97
Die Schächtung nach islamischem und israelitischem Ritus fällt als Form der Religionsausübung in den Schutzbereich der Art. 14 StGG, Art. 63 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain und Art. 9 Abs. 1 EMRK und verstößt weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die guten Sitten. Mit der öffentlichen...
Published in: | Schächten |
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Corporate Author: | |
Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
Plöchl
2001
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In: |
Schächten
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IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Austria B Ritual slaughter |
Summary: | Die Schächtung nach islamischem und israelitischem Ritus fällt als Form der Religionsausübung in den Schutzbereich der Art. 14 StGG, Art. 63 Abs. 2 Staatsvertrag von St. Germain und Art. 9 Abs. 1 EMRK und verstößt weder gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die guten Sitten. Mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar sind nur Handlungen, die das Zusammenleben der Menschen im Staat empfindlich stören. Dem Tierschutz kommt - vor dem Hintergrund der in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Werteskala - unter Berücksichtigung aller Umstände gegenüber dem Recht auf Freiheit der Religionsausübung kein durchschlagendes Gewicht zu. Ein Verbot des (fachgerechten) Schächtens ist daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und verstieße gegen die genannten Verfassungsbestimmungen. Aufgrund einer verfassungskonformen Interpretation des § 11 Abs. 1 Voralberger TierschutzG 1982 enthält dieser insoferne keine generelles Verbot der Betäubung von Tieren vor der Schlachtung, als das Kriterium der Zumutbarkeit durchaus eine Schächtung nach islamischem oder israelitischem Ritus zulässt. - Im Anschluss an die Urteilsgründe finden sich Anmerkungen zu diesem Urteil von Richard Potz und Wolfgang Wieshaider |
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ISBN: | 3925845852 |
Contains: | Enthalten in: Schächten
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