Kündigung wegen Kirchenaustritt, Urteil vom 30.09.2004 - 6 Sa 346/04

Leitsatz: Ein Kirchenaustritt kommt als Kündigungsgrund zumindest im Rahmen der Interessenabwägung nicht zum Zuge, wenn der kirchliche Arbeitgeber bei Beginn des Vertragsverhältnisses der Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat und in demselben außer...

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Corporate Author: Rheinland-Pfalz, Landesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 161-164
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Leaving the church
B Employee resignation
B Law
B Labor law
Description
Summary:Leitsatz: Ein Kirchenaustritt kommt als Kündigungsgrund zumindest im Rahmen der Interessenabwägung nicht zum Zuge, wenn der kirchliche Arbeitgeber bei Beginn des Vertragsverhältnisses der Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat und in demselben außerhalb des unmittelbaren Verkündigungsauftrags liegenden Arbeitsbereich auch Angehörige anderer, nicht der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Mitarbeiter beschäftigt werden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946