Fristlose Kündigung einer Sozialpädagogin im kirchlichen Dienst wegen Kirchenaustritts, Urteil vom 09.01.1997 - 11 Sa 428/96

Eine im Bereich der Evangelischen Kirche beschäftigte Sozialpädagogin in einer Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen wirkt unmittelbar an der Verwirklichung der caritativen Aufgaben dieser von der Kirche getragenen Einrichtung mit. Da sie daher unmittelbar in den Verkündungsauftrag...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Rheinland-Pfalz. VerfasserIn (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2001, Band: 35, Seiten: 5-11
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kirchliches Dienstrecht
B Deutschland
B Kündigung
B Kirchenaustritt
B Rechtsprechung
B actus formalis
Beschreibung
Zusammenfassung:Eine im Bereich der Evangelischen Kirche beschäftigte Sozialpädagogin in einer Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen wirkt unmittelbar an der Verwirklichung der caritativen Aufgaben dieser von der Kirche getragenen Einrichtung mit. Da sie daher unmittelbar in den Verkündungsauftrag der Kirche einbezogen ist, verstößt sie durch ihren Kirchenaustritt in so schwerwiegender Weise gegen ihre Loyalitätsobliegenheit, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Da ein Kirchenaustritt nicht nur den Leistungs-, sondern auch den Vertrauensbereich berührt, bedurfte es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946