Keine Befreiung von der allgemeinen Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Urteil vom 25.02.2003 - Au 9 K 02.1585

Leitsätze: Eine in Widerspruch zu den Glaubensüberzeugungen der Eltern stehende schulische Erziehung kann ihr von Art. 4 GG umschlossenes Recht beeinträchtigen, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse Überzeugung zu vermitteln. Der Staat muss grundsätzlich die Spannungen zwischen...

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Dettagli Bibliografici
Ente Autore: Bayern. VerfasserIn Augsburg (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 2007, Volume: 43, Pagine: 124-135
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Germania
B Obbligo scolastico
B Giurisprudenza <motivo>
B Libertà di religione
Descrizione
Riepilogo:Leitsätze: Eine in Widerspruch zu den Glaubensüberzeugungen der Eltern stehende schulische Erziehung kann ihr von Art. 4 GG umschlossenes Recht beeinträchtigen, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse Überzeugung zu vermitteln. Der Staat muss grundsätzlich die Spannungen zwischen seinem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Grundrecht der Eltern zum Ausgleich bringen. Erst die Konkordanz der in Art. 7 u. 4 GG geschützten Rechtsgüter wird der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht. Dieser Anforderung wird die Ausgestaltung des staatlichen Schulwesens in Bayern gerecht. Auch die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht verstößt nicht gegen das elterliche Erziehungsrecht.
ISSN:0340-8760
Comprende:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946