Keine Befreiung von der allgemeinen Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Urteil vom 25.02.2003 - Au 9 K 02.1585
Leitsätze: Eine in Widerspruch zu den Glaubensüberzeugungen der Eltern stehende schulische Erziehung kann ihr von Art. 4 GG umschlossenes Recht beeinträchtigen, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse Überzeugung zu vermitteln. Der Staat muss grundsätzlich die Spannungen zwischen...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2007
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 43, Pages: 124-135 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Religious freedom B Compulsory education B Germany |
Summary: | Leitsätze: Eine in Widerspruch zu den Glaubensüberzeugungen der Eltern stehende schulische Erziehung kann ihr von Art. 4 GG umschlossenes Recht beeinträchtigen, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse Überzeugung zu vermitteln. Der Staat muss grundsätzlich die Spannungen zwischen seinem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Grundrecht der Eltern zum Ausgleich bringen. Erst die Konkordanz der in Art. 7 u. 4 GG geschützten Rechtsgüter wird der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht. Dieser Anforderung wird die Ausgestaltung des staatlichen Schulwesens in Bayern gerecht. Auch die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht verstößt nicht gegen das elterliche Erziehungsrecht. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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