Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Urteil vom 23.09.2003 - 9 K 03.600

Leitsatz: Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiösen und weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevöl...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgericht, Augsburg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 44, Pages: 158-165
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Liberty of conscience
B Religious freedom
B Compulsory education
B School law
B Freedom of religion
Description
Summary:Leitsatz: Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiösen und weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgegrenzt, sie verlangt vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist wichtige Aufgabe schon der Grundschule und unter anderem Zweck der allgemeinen Schulpflicht. Die schulrechtlichen Regelungen über die Schulpflicht und deren Durchsetzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946