Verletzung der Schulpflicht aus religiösen Motiven, Beschluss vom 08.04.2005 - 1 Ss 311/04

Leitsätze: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 23 Thür.SchulG keine Ausnahmen von den Schulpflicht nach Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 vorsieht. 2. Der Ahndung der Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit steht auch bei religiöser Motivierung nicht der Gesichtspunkt...

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Соавтор: Thüringen, Oberlandesgericht (Автор)
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Язык:Неопределённый язык
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Опубликовано: ˜deœ Gruyter 2009
В: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Год: 2009, Том: 47, Страницы: 136-140
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Школьное право
B Судопроизводство (мотив)
B Обязательное школьное обучение
Описание
Итог:Leitsätze: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 23 Thür.SchulG keine Ausnahmen von den Schulpflicht nach Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 vorsieht. 2. Der Ahndung der Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit steht auch bei religiöser Motivierung nicht der Gesichtspunkt der "Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens" entgegen. Die Einhaltung der vom demokratischen Gesetzgeber als Recht gesetzten und mit der Verfassung im Einklang stehenden Normen steht nicht im Belieben des sich auf eine religiöse Überzeugung berufenden Einzelnen. Die von den staatlichen Schulen zu beachtende Verpflichtung zu Neutralität und Toleranz stellt gerade sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen
ISSN:0340-8760
Второстепенные работы:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946