Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Urteil vom 17.12.2003 - 6 A 568/02

Leitsatz: 1. Der mit der Pflicht zum Schulbesuch einer staatlichen Schule verbundene Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und das Gemeinwohlinteresse erwarten lässt (wie...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Braunschweig, Verwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Elternrechte
B Compulsory education
B School law
B Lower Saxony
B Educational right
Description
Summary:Leitsatz: 1. Der mit der Pflicht zum Schulbesuch einer staatlichen Schule verbundene Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und das Gemeinwohlinteresse erwarten lässt (wie BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003, DVBl. 2003, 999, KirchE 43, 244). 2. Auch bei prinzipieller Gleichrangigkeit von schulischer und häuslicher Erziehung stellt ein pädagogisches Konzept, das der Durchsetzung der in der Landesverfassung und im Schulgesetz normierten Wertentscheidungen dient, keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Eltern und ihrer Kinder dar, wenn die gebotene Toleranz und Neutralität gewahrt und eine Indoktrination vermieden wird (wie BVerfG, Beschluss vom 09.02.1989, NVwZ 1990, 54, KirchE 27, 211; Urteil vom 24.09.2003, DVBl. 2003, 1526, KirchE 44, 166). 3. Wegen der Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungseinflüssen sehen die schulrechtlichen Vorschriften in Niedersachsen ein kontinuierliches Zusammenwirken von Lehrern und Erziehungsberechtigten vor.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946