Rituelles Schlachten (Schächten), Urteil vom 27.06.2000 - 27417/95

Leitsatz: Das rituelle Schlachten und die Einhaltung der erforderlichen Hygiene können durch den Staat überwacht und geregelt werden. Die Feststellung, dass das Fleisch von rituell geschlachteten Tieren eine bestimmte Qualität mit Glaubensbezug ("glatt") hat, kann einer Religionsgemeinscha...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2007
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2007, Volume: 42, Pages: 418-443
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Law
B Ritual slaughter
B Religion
B France
Description
Summary:Leitsatz: Das rituelle Schlachten und die Einhaltung der erforderlichen Hygiene können durch den Staat überwacht und geregelt werden. Die Feststellung, dass das Fleisch von rituell geschlachteten Tieren eine bestimmte Qualität mit Glaubensbezug ("glatt") hat, kann einer Religionsgemeinschaft übertragen werden. Diese Übertragung verletzt die Rechte Dritter jedenfalls dann nicht, wenn in der Feststellung die Auffassung der Mehrheit der Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. Art. 9 EMRK garantiert nicht das Recht, selbst eine rituelle Schlachtung vorzunehmen, wenn die Möglichkeit eines Bezugs von Fleisch der religionsrechtlich vorgegebenen Qualität besteht.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946