Kirchengemeinde oder deren Stiftungsfonds als Veräußerer. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.10.2015 (I 3 Wx 187/15)
1. Das Grundbuchamt kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangen, eine für nicht hinreichend bestimmt gehaltene Auflassung (hier lasse sich der notariellen Urkunde mit Blick auf die als Eigentümerin eingetragene „katholische Kirchengemeinde St. K-[Stiftungsfonds]“ nicht entnehmen, ob die „kath...
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
De Gruyter
2019
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2019, Volume: 66, Pages: 109-111 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | 1. Das Grundbuchamt kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangen, eine für nicht hinreichend bestimmt gehaltene Auflassung (hier lasse sich der notariellen Urkunde mit Blick auf die als Eigentümerin eingetragene „katholische Kirchengemeinde St. K-[Stiftungsfonds]“ nicht entnehmen, ob die „katholische Kirchengemeinde St. K.“ oder deren Stiftungsfonds Veräußerer des Tauschgrundstück sein solle) erneut zu erklären. 2. Da der Kirchenvorstand nach § 1 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 24.7.1924 nicht nur das Vermögen der Kirchengemeinde verwaltet, sondern sowohl die Kirchengemeinde als auch das Vermögen vertritt, bestehen keine Bedenken, die von ihm abgegebenen Willenserklärungen im notariellen Tauschvertrag so auszulegen, dass sie in jedem Fall für den wahren Grundstückseigentümer abgegeben werden sollten, sei es für die Kirchengemeinde, sei es etwa für einen nach weltlichem Recht selbständigen Stiftungsfonds, mit der Folge, dass die Auflassung an den Vertragspartner als wirksam erklärt anzusehen ist. |
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ISBN: | 3110645734 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110645736 |