Religiöse Erziehung eines Pflegekindes. OLG Hamm, Beschluss vom 29.3.2016 (2 UF 223/15)

1. Die Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes durch den Vormund kommt nicht mehr in Betracht, wenn die zunächst allein sorgeberechtigte Kindesmutter die Bestimmung der Religionszugehörigkeit vor dem voll ständigen Entzug der elterlichen Sorge bereits vorgenommen hatte. 2. Eine schon erfolg...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2020
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 67, Pages: 264-273
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Die Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes durch den Vormund kommt nicht mehr in Betracht, wenn die zunächst allein sorgeberechtigte Kindesmutter die Bestimmung der Religionszugehörigkeit vor dem voll ständigen Entzug der elterlichen Sorge bereits vorgenommen hatte. 2. Eine schon erfolgte Bestimmung der Religionszugehörigkeit kann nicht nur durch die Taufe und/oder durch die schriftlich dokumentierte Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft geschehen, sondern auch durch schlüssige Hand lungen, die den Willen des früheren Erziehungsberechtigten ernstlich und endgültig deutlich erkennbar werden lassen. 3. Ausreichend für eine Bestimmung der Religionszugehörigkeit sind schrift liche und persönliche Äußerungen der Kindesmutter gegenüber dem zustän digen Familienrichter bzw. dem Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren, aus denen der Wille der Kindesmutter, dass das Kind in Zukunft im islamischen Glauben erzogen wird, deutlich erkennbar ist. Unerheblich ist, dass die Kindesmutter wegen der Inobhutnahme ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt zu keiner Zeit in der Lage war, mit ihrem Kind die Religions zugehörigkeit tatsächlich zu praktizieren und zu leben.
ISBN:3110645777
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110645774