Wirksamwerden einer unvollständigen Kirchenaustrittserklärung, Beschluss vom 18.09.2002 - 16 Wx 165, 166/02

Leitsätze: Der Kirchenaustritt wird erst durch den Eingang einer Erklärung, die allen inhaltlichen und förmlichen Anforderungen des § 3 NW KiAustrG entspringt, wirksam. Eine unvollständige Erklärung, zu der noch Angaben nachgereicht werden müssen, hat diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt, in dem sie...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht, Köln (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, Volume: 41, Pages: 87-91
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Leaving the church
B State law of churches
B Church membership
Description
Summary:Leitsätze: Der Kirchenaustritt wird erst durch den Eingang einer Erklärung, die allen inhaltlichen und förmlichen Anforderungen des § 3 NW KiAustrG entspringt, wirksam. Eine unvollständige Erklärung, zu der noch Angaben nachgereicht werden müssen, hat diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt, in dem sie vervollständigt wurde.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946