Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013 (7 B 38/12)
Einem Nachbarn steht ein Unterlassungsanspruch gegen Glockengeläut nur nach Maßgabe dessen zu, was § 22 Abs. 1 BImSchG an Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährt. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erhebli...
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Walter De Gruyter GmbH
2017
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In: |
1.1. - 30.06.2013
Year: 2017, Volume: 61, Pages: 219-222 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | Einem Nachbarn steht ein Unterlassungsanspruch gegen Glockengeläut nur nach Maßgabe dessen zu, was § 22 Abs. 1 BImSchG an Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährt. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist folglich eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Herkömmlichen hält, stellt regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern auch in einer säkularisierten Gesellschaft eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar. Die Frage, ob und inwieweit der Glockenerlass der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 21.9.1967 eine Verpflichtung begründet, mit dem morgendlichen Gebetsläuten nicht vor 7:00 Uhr zu beginnen, ist eine innerkirchliche Angelegenheit. |
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ISBN: | 3110465760 |
Contains: | Enthalten in: 1.1. - 30.06.2013
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110465761 |