Unterlassung von Glockengeläut einer Kirche. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.5.2016 (2 L 33/14)

Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Her kömmlichen hält, stellt auch in einer säkularisierten Gesellschaft regelmäßig keine erhebliche Belästigung sondern ein zumutbares, sozialadäquates Geschehen dar. Es muss daher von Einzelpersonen oder Personengruppen, die sich...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Sachsen-Anhalt, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: De Gruyter 2020
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 67, Pages: 358-366
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Glockengeläut, das sich nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen des Her kömmlichen hält, stellt auch in einer säkularisierten Gesellschaft regelmäßig keine erhebliche Belästigung sondern ein zumutbares, sozialadäquates Geschehen dar. Es muss daher von Einzelpersonen oder Personengruppen, die sich gestört fühlen, auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz hin genommen werden. Dies gilt sowohl für liturgisches als auch für nicht-sakrales Glockengeläut.
ISBN:3110645777
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110645774