Ausnahme vom Verbot des Schächtens, zwingende religiöse Vorschriften, Urteil vom 25.05.1992 - 7 K 5738/91

Leitsätze: Für die Inanspruchnahme des Grundrechts der Religionsfreiheit genügt nicht schon die Behauptung, das eigene Handeln, um das es im konkreten Fall geht, sei religiös geboten. Vielmehr bedarf es der Darstellung und Begründung des vom Betroffenen als verpflichtend angesehenen religiösen Gebot...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 30, Pages: 240-248
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Religious practice
B Islam
B Ritual slaughter
Description
Summary:Leitsätze: Für die Inanspruchnahme des Grundrechts der Religionsfreiheit genügt nicht schon die Behauptung, das eigene Handeln, um das es im konkreten Fall geht, sei religiös geboten. Vielmehr bedarf es der Darstellung und Begründung des vom Betroffenen als verpflichtend angesehenen religiösen Gebots und der inhaltlichen Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist es islamischen Gläubigen zumindest in Ländern, in denen das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung grundsätzlich verboten ist, nicht mehr aus religiösen Gründen untersagt, das Fleisch auch solcher Tiere zu essen, die vor dem Schächten betäubt worden sind.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946