Ausnahme vom Verbot des Schächtens, Urteil vom 14.09.1992 - OVG Bf III 42/90

Leitsätze: Soweit nach § 4 a Abs. 2 Nr. TierSchG die Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere nur erteilt werden darf, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss nicht geschächteter Tiere untersagen, wird weder das Grundrecht der Freiheit der B...

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Corporate Author: Hamburg, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 30, Pages: 348-364
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Religious freedom
B Religious practice
B Islam
B Ritual slaughter
B Hamburg
Description
Summary:Leitsätze: Soweit nach § 4 a Abs. 2 Nr. TierSchG die Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten warmblütiger Tiere nur erteilt werden darf, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss nicht geschächteter Tiere untersagen, wird weder das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) noch das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt. Für die in Deutschland lebenden Moslems lässt sich eine Beeinträchtigung ihrer Religionsausübung durch § 4 a TierSchG bereits deshalb nicht feststellen, weil durch religiöse Vorschriften des Koran der Genuss von Fleisch, das durch Schlachten nach vorheriger Betäubung des Tieres gewonnen wird, nicht untersagt ist. Zur Frage, ob weitergehende religiöse Vorschriften (Verbot des Verzehrs von Fleisch nicht geschächteter Tiere) von hier lebenden Moslems als verbindlich angesehen werden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946