Lack of due discretion, Dublin, 13.06.1988

Eheschließungsdatum: Juli 1978. Die Eheschließung wurde innerhalb einer Woche nach der Feststellung einer Schwangerschaft arrangiert. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ganz 18 Jahre alt. Die Ehe verlief unglücklich hauptsächlich aufgrund des Alkoholmissbrauchs auf Seiten der Klä...

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Detalhes bibliográficos
Autor principal: McGrath, Aidan (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: 1988
Em: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Ano: 1988, Volume: 24, Páginas: 111-115
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Matrimônio
B defectus discretionis iudicii
B Jurisprudência
B Igreja católica Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Eheschließungsunfähigkeit
Descrição
Resumo:Eheschließungsdatum: Juli 1978. Die Eheschließung wurde innerhalb einer Woche nach der Feststellung einer Schwangerschaft arrangiert. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ganz 18 Jahre alt. Die Ehe verlief unglücklich hauptsächlich aufgrund des Alkoholmissbrauchs auf Seiten der Klägerin, die sich zum Entzug in Behandlung begeben musste. Die Klägerin begründet ihre Ehenichtigkeitsklage mit mangelndem Urteilsvermögen ihrerseits. Die Zeugenaussagen und medizinischen Gutachten bestätigen die Umstände, unter denen diese Ehe zustande gekommen ist, und veranlassen das Gericht zu einem AFFIRMATIVEN Urteil
Obras secundárias:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland