Zulässigkeit einer Zulagengewährung außerhalb der A VR-Caritas, M 26/2020

1. Die Rechtsnormen, die nach den Verfahrensordnungen des "Dritten Weges" zustande kommen, sind Teil der Privatautonomie im Bereich der kirchlichen Arbeitsverhältnisse. Sie verfolgen denselben Zweck wie die Rechtsnormen eines Tarifvertrags.

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Main Author: KAGH (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2022
In: Kirche & Recht
Year: 2022, Volume: 28, Issue: 1, Pages: 132-133
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Art. 2 Abs. 2, Art. 7 GrO
B § 35 MA VO
B § 4 Abs. 3 TVG
B Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG
Description
Summary:1. Die Rechtsnormen, die nach den Verfahrensordnungen des "Dritten Weges" zustande kommen, sind Teil der Privatautonomie im Bereich der kirchlichen Arbeitsverhältnisse. Sie verfolgen denselben Zweck wie die Rechtsnormen eines Tarifvertrags.
2. Die notwendige Verbindlichkeit stellt die katholische Kirche sicher, indem die jeweiligen Dienstgeber durch Kirchen- oder Satzungsrecht (Art. 2 Abs. 2 GrO) verpflichtet werden, das Ergebnis der Kollektivhandlungen des Dritten Weges durch einzelvertragliche Inbezugnahrne zur Geltung zu bringen.
3. Im Rahmen der weiterbestehenden Vertragsfreiheit bleiben abweichende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. Die Unabdingbarkeit der Arbeitsrechtsregelung wird wie beim Tarifvertrag durch das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) begrenzt.
4. Die Festlegung einer Obergrenze lässt sich der Regelung des Art. 7 Abs. 1 GrO nicht entnehmen. Sie wäre auch mit der durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbar.
5. Die danach zulässige Vereinbarung einer monatlich fixen Erschwerniszulage stellt keine Eigruppierung dar, die einen Anspruch auf Nachholung des Beteiligtenverfahrens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MA VO auslöst.
(Amtliche Leitsätze)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht