Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Baden, 3 K 3268/18

1. Das besondere Kirchgeld, das in Baden gern. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG Baden-Württemberg, § 4 KiStO Baden in Verbindung den Kirchensteuerbeschlüssen erhoben wird, ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) liegenden...

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Main Author: FG Baden-Württemberg (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2022
In: Kirche & Recht
Year: 2022, Volume: 28, Issue: 1, Pages: 129
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 140 GG
B Art. 9 EMRK
B Jurisdiction
B §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Nr. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 KiStO Baden
B Art. 137 Abs. 6 WRV
B §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. l lit. B, 7 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 1, 19 Abs. 4 KiStG BW
Description
Summary:1. Das besondere Kirchgeld, das in Baden gern. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG Baden-Württemberg, § 4 KiStO Baden in Verbindung den Kirchensteuerbeschlüssen erhoben wird, ist nicht verfassungswidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) liegenden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung.
2. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds ist nicht nur in den Fällen zulässig, in denen ein kirchenangehöriger Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt (Abgrenzung zum BVerfG-Urteil v. 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BStBl 1966 I S. 96), sondern auch dann, wenn beide Ehepartner über ein Einkommen verfügen.
3. Es ist in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH geklärt, dass die Zahlungsfähigkeit des desjenigen Ehegatten, der der Kirche angehört, für die Bewertung des besonderen Kirchgeldes, auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein (geringes) eigenes Einkommen verfügt.
(Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht