Kommentar zu: Priestergewerkschaft, Vereinigungsfreiheit, EuGHMR, Urteil vom 09.07.2013, 2330/09

Mit Kommentar von Potz, Richard; Priester der Rumänischen Orthodoxen Kirche üben ein geistliches Amt aus, doch nehmen sie ihre Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit ihrer Kirche wahr. Das in Art 11 EMRK garantierte Recht auf Gewerkschaftsfreiheit gilt daher auch für Priester. Die Weigeru...

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Bibliographic Details
Main Author: Potz, Richard 1943- (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Plöchl 2015
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2015, Volume: 62, Issue: 1, Pages: 193-214
Standardized Subjects / Keyword chains:B Priest / Labor unions / Georgisch-Orthodoxe Kirche / Austria / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / Jurisdiction
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SE Church law; Orthodox Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Austria
B Priest
B UNISON
B Freedom of association
B Georgisch-Orthodoxe Kirche
Description
Summary:Mit Kommentar von Potz, Richard; Priester der Rumänischen Orthodoxen Kirche üben ein geistliches Amt aus, doch nehmen sie ihre Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit ihrer Kirche wahr. Das in Art 11 EMRK garantierte Recht auf Gewerkschaftsfreiheit gilt daher auch für Priester. Die Weigerung, die Beschwerdeführer als Gewerkschaft zu registrieren, hat daher in das Recht ihrer Mitglieder nach Art 11 EMRK eingegriffen. Das Statut der Rumänischen Orthodoxen Kirche wurde von der Regierung mit Rechtsverordnung genehmigt. Ein sich darauf berufender Eingriff ist daher "gesetzlich vorgesehen". Er bezweckt den Schutz der Rechte der Kirche und verfolgt so auch ein berechtigtes Ziel im Sinn von Art 11 Abs 2 EMRK. Wenn es um Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit geht, folgt aus Art 9 EMRK, dass es Religionsgemeinschaften selsbt überlassen ist, wie sie mit kollektiven Aktivitäten ihrer Mitglieder, die ihre Autonomie untergraben könnten, umgehen und dass diese Sichtweise grundsätzlich von den nationalen Behörden zu respektieren ist. Die bloße Behauptung einer Religionsgemeinschaft, dass eine gegenwärtige oder mögliche Bedrohung ihrer Autonomie besteht, reicht allerdings nicht aus, um einen Eingriff in die gewerkschaftlichen Rechte der Mitglieder mit Art 11 EMRK vereinbar zu erklären. Es ist darzulegen, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das behauptete Risiko tatsächlich besteht und wesentlich ist, und dass der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit nicht über das zur Beseitigung dieses Risikos Notwendige hinausgeht und keinem anderen, nicht mit der Ausübung der Autonomie der Religionsgemeinschaft verbundenen Zweck dient. Vor dem Hintergrund der großen Unterschiede, die innerhalb Europas bezüglich der Beziehung des Staates zu Religionsgemeinschaften bestehen, kommt dem Staat ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser bezieht sich mangels eines diesbezüglichen europäischen Konsenses auch auf die Entscheidung, ob der Gewerkschaften, die die Autonomie von Religionsgemeinschaften beeinträchtigen können, anerkennt. EGMR (Große Kammer) 09.07.2013, Sindicatul "Păstorul cel Bun"/ Rumänien
ISSN:1560-8670
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion