Die Folgen der Streikurteile des BAG für die Dienstgeberseite

Das BAG hat am 20.11.2012 das Kirchliche Arbeitsrecht mit seinen beiden Urteilen zur Möglichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen grundlegend in den Blick genommen (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11 sowie 1 AZR 611/11). Doch für die Beantwortung der Frage, wie die koalitionsgemäße Bestätigung sicher...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Joussen, Jacob 1971- (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publicado: 2014
En: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Año: 2014, Volumen: 2, Número: 4, Páginas: 111-117
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Derecho a la huelga
B UNISON
Descripción
Sumario:Das BAG hat am 20.11.2012 das Kirchliche Arbeitsrecht mit seinen beiden Urteilen zur Möglichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen grundlegend in den Blick genommen (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11 sowie 1 AZR 611/11). Doch für die Beantwortung der Frage, wie die koalitionsgemäße Bestätigung sichergestellt werden könnte, hat das BAG keinen oder doch kaum Hinweise gegeben. Dementsprechend wird derzeit v. a. gefragt, wie die Gewerkschaften in die Kommissionsarbeit ausreichend integriert werden können, damit das System des Dritten Weges den Anforderungen des BAG genügt. Übersehen wird dabei in der Diskussionen jedoch weitgehend, dass der Koalitionsbegriff nicht auf die Gewerkschaften zu verengen ist. Auch auf "der anderen Seite" stehen Koalitionen, nämlich die der Arbeit- bzw. Dienstgeber. Zwar sind die Entscheidungen des BAG vom 20.11.2012 eindeutig auf die Arbeits-, d. h. Dienstnehmerseite hin ausgerichtet; demtentsprechend standen auch nur die Gewerkschaften im Fokus des Gerichts. Trotzdem wird man fragen müssen, wie auch die Einbindung der Dienstgeberkoalitionen in den Dritten Weg so erfolgen kann, dass sie sich ausreichend "koalitionsgemäß" betätigen können. Dies gilt insbesondere für die Besetzung der Sitze in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen. Damit zusammenhängende Fragen geht dieser Beitrag nach (Der Beitrag beruht auf einer entsprechenden Anfrage an den Autor aus der Praxis.)
ISSN:2196-0119
Obras secundarias:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen