Dritter Weg - Gewerkschaftsbeteiligung und Dienstgemeinschaftszugehörigkeit

In beiden großen Kirchen werden auf kirchengesetzlicher Grundlage gemäß dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft Arbeitsrechtsregelungen oder Tarifverträge unter Ausschluss von Streik geschaffen. Arbeitskampf ist mit der Dienstgemeinschaft unvereinbar. Dies hat das BAG am 20.11.2012 sowohl zum Kampf...

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Main Author: Schliemann, Harald (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: C. H. Beck 2014
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2014, Volume: 1, Pages: 2-12
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Third way
B Labor law
B UNISON
Description
Summary:In beiden großen Kirchen werden auf kirchengesetzlicher Grundlage gemäß dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft Arbeitsrechtsregelungen oder Tarifverträge unter Ausschluss von Streik geschaffen. Arbeitskampf ist mit der Dienstgemeinschaft unvereinbar. Dies hat das BAG am 20.11.2012 sowohl zum Kampf über die sog. Kirchengemäßen Tarifverträge (Klage gegen die Gewerkschaft Marburger Bund, Hamburger Fall) (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 611/11, ZMV 2013, 16-179 = NZA 2013, 437-448. Das ist nicht der Zweite Weg, sondern, wegen der Ersetzung des Arbeitskampfes durch letztlich verbindliche Schlichtung ein weiterer Weg, mag er mnun als "2b-Weg" oder als "Vierter Weg" bezeichnet werden.) als auch zum Dritten Weg (Klage gegen die Gewerkschaft ver.di, Bielefelder Fall(BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/1, ZMV 2013, 171-176 = NZA 2013, 448-467.)) entschieden. Nach dem Urteil zum Dritten Weg setzt ein kategorisches Streikverbot u. a. voraus, dass die Kirchen die Gewerkschaften durch ihre kirchengesetzlichen Regelungen "organisatorisch einbinden" und von einer "frei gewählten Beteiligung am Dritten Weg" nicht ausschließen (BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11, Rz. 118, ZMV 2013, 171-176 = NZA 2013, 448-467.). Anderenfalls kann die Kirche ein Streikrecht rechtlich nicht kategorisch unterbinden. Dies wirft die Frage auf, wie die Kirchen eine solche Einbindung der Gewerkschaften rechtlich gestalten können. Dazu gehört nicht zuletzt die Klärung, ob die zu beteiligenden Gewerkschaften durch Kirchenrecht dazu angehalten werden dürfen und können, nur solche Personen als Vertreter der Interessen der Arbeitnehmer in den Gremien, des Dritten Weges tätig sein zu lassen, die Teil der Dienstgemeinschaft sind. Letztlich lässt sich diese Frage nicht ohne Berücksichtigung aller kirchenrechtlichen Regelungen über die rechtliche Beteiligung am Dritten Weg beantworten. Der Beitrag versucht, zu einer Antwort beizutragen. Diese bedingt die Prüfung aller wesentlichen Aspekte der Beteiligung von Gewerkschaften am Dritten Weg
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen