Kopftuchverbot für Lehrerin im öffentlichen Schuldienst. Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07

Leitsätze: 1. Das in § 38 Abs. 2 Satz 1 BW.SchulG angeordnete Verbot religiöser äußerer Bekundungen durch Lehrkäfte in der Schule knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. 2. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung durch eine Lehrerin in der Schule f...

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Corporate Author: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 51, Pages: 100-118
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Civil service
B Religious practice
B Head covering
B School law
B Quarreling
B Teacher
Description
Summary:Leitsätze: 1. Das in § 38 Abs. 2 Satz 1 BW.SchulG angeordnete Verbot religiöser äußerer Bekundungen durch Lehrkäfte in der Schule knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. 2. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung durch eine Lehrerin in der Schule führt zu einer abstrakten Gefährdung der religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens. 3. Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung des Verhaltensgebots des § 38 Abs. 2 Satz 1 BW.SchulG für bisher unbeanstandet gebliebene Lebenszeitbeamte lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen und sind auch verfassungsrechtlich nicht geboten. 4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet keine ergänzende gesetzliche Regelung, welche für eine im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindliche und bisher unbeanstandet gebliebene Lehrkraft eine Einzelfallprüfung vorsehen müsste und ein Verbot religiöser äußerer Bekundungen in der Schule nur zur Abwehr konkreter Gefahren zuließe. 5. § 38 Abs. 2 Satz 3 BW.SchulG enthält bei verfassungskonformer Auslegung keine em Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) widersprechende Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen. 6. Auch bei einem etwaigen gleichheitswidrigen Defizit bei der Durchsetzung der Verbotsnorm des § 38 Abs. 2 Satz 1 BW.SchulG hätte eine Lehrkraft, die gegen das dadurch begründete Verhaltensgebot verstößt, keinen Anspruch darauf, deshalb in der Schule eine religiös motivierte Kopfbedeckung tragen zu dürfen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946