Kopftuchverbot für muslimische Lehrerin im öffentl. Schuldienst, Urteil vom 16.10.2000 - 1 A 98/00

Leitsätze: Die Weigerung einer muslimischen Bewerberin für das Lehramt an öffentlichen Schulen, im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, begründet allein keinen der Einstellung entgegenstehenden Eignungsmangel. Unter Beachtung des Gebotes der Zurückhaltung in weltanschaulich-relig...

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Corporate Author: Lüneburg, Verwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, Volume: 38, Pages: 406-416
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Ability
B State law of churches
B World view
B Islam
B Employment
B Head covering
B School law
B Tolerance
B Quarreling
Description
Summary:Leitsätze: Die Weigerung einer muslimischen Bewerberin für das Lehramt an öffentlichen Schulen, im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten, begründet allein keinen der Einstellung entgegenstehenden Eignungsmangel. Unter Beachtung des Gebotes der Zurückhaltung in weltanschaulich-religiösen Fragen kann das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht nur und erst dann verboten werden, wenn nach dem Umständen des Einzelfalls die Toleranzgrenze eindeutig überschritten und der Schulfriede nachhaltig gestört wird.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946