Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen

Die Bf. hat die deutsche und die marokkanische Staatsbürgerschaft und trägt als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Sie ist seit Januar 2017 Rechtsreferendarin im Land Hessen. Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen, die...

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Ente Autore: Deutschland. VerfasserIn (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: 2017
In: Neue juristische Wochenschrift
Anno: 2017, Volume: 70, Fascicolo: 32, Pagine: 2333-2337
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Simbolo
B Religione
B Giurisprudenza <motivo>
B Velo
B Lite
Descrizione
Riepilogo:Die Bf. hat die deutsche und die marokkanische Staatsbürgerschaft und trägt als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Sie ist seit Januar 2017 Rechtsreferendarin im Land Hessen. Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, dürfen bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten (Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz v. 28.6.2007 iVm § HESJAG § 27 HESJAG § 27 Absatz I 2 HessJAG iVm § HESBG § 45 HessBG). Im Januar 2017 legte die Bf. beim Präsidenten des LG erfolglos Beschwerde gegen die ihr aufgrund des getragenen Kopftuchs auferlegten Beschränkungen ein. Das VG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 12.4.2017 - VGFRANKFURTAM Aktenzeichen 9L129817 9 L 1298/17.F, BeckRS 2017, BECKRS Jahr 112595) hat auf Antrag der Bf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Land Hessen auferlegt, sicherzustellen, dass die Bf. vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen kann. Der VGH Kassel (Beschl. v. VGHKASSEL Aktenzeichen 1B105617 23.5.2017
ISSN:0341-1915
Comprende:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift