Betriebsbedingte Kündigung des einzigen Mitglieds einer kirchlichen Mitarbeitervertretung. Urteil vom 17.04.2008 - 1 Ca 528/08
Leitsätze: 1. Das einzige Mitglied einer Mitarbeitervertretung kann nicht um Zustimmung zur eigenen Kündigung gebeten werden. 2. Steht für das Gremium kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so muss die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Kündigung kirchengerichtlich ersetzen lassen. Andernfalls ist die Kün...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2008
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 51, Pages: 215-218 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Employee resignation B Labor law B Ecclesiastical service law B Mitarbeitervertretungsrecht B Job protection |
Summary: | Leitsätze: 1. Das einzige Mitglied einer Mitarbeitervertretung kann nicht um Zustimmung zur eigenen Kündigung gebeten werden. 2. Steht für das Gremium kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so muss die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Kündigung kirchengerichtlich ersetzen lassen. Andernfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam. 3. Macht ein kirchlicher Arbeitnehmer geltend, die kirchliche Mitarbeitervertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, so haben die Arbeitsgerichte auch dies zu überprüfen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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