Befreiung von der Schulbesuchspflicht aus religiösen Gründen, Urteil vom 17.12.2003 - 6 A 568/02

Leitsatz: 1. Der mit der Pflicht zum Schulbesuch einer staatlichen Schule verbundene Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und das Gemeinwohlinteresse erwarten lässt (wie...

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Autor Corporativo: Braunschweig, Verwaltungsgericht (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
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Publicado: ˜deœ Gruyter 2008
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2008, Volumen: 44, Páginas: 411-426
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Elternrechte
B Niedersachsen
B Schulrecht
B Rechtsprechung
B Erziehungsrecht
B Schulpflicht
Descripción
Sumario:Leitsatz: 1. Der mit der Pflicht zum Schulbesuch einer staatlichen Schule verbundene Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und das Gemeinwohlinteresse erwarten lässt (wie BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003, DVBl. 2003, 999, KirchE 43, 244). 2. Auch bei prinzipieller Gleichrangigkeit von schulischer und häuslicher Erziehung stellt ein pädagogisches Konzept, das der Durchsetzung der in der Landesverfassung und im Schulgesetz normierten Wertentscheidungen dient, keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Eltern und ihrer Kinder dar, wenn die gebotene Toleranz und Neutralität gewahrt und eine Indoktrination vermieden wird (wie BVerfG, Beschluss vom 09.02.1989, NVwZ 1990, 54, KirchE 27, 211; Urteil vom 24.09.2003, DVBl. 2003, 1526, KirchE 44, 166). 3. Wegen der Wechselwirkung von schulischen und außerschulischen Erziehungseinflüssen sehen die schulrechtlichen Vorschriften in Niedersachsen ein kontinuierliches Zusammenwirken von Lehrern und Erziehungsberechtigten vor.
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946