Eine kirchliche Einrichtung zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen ist kein Betrieb des Baugewerbes, Urteil vom 20.04.1988 - 4 AZR 646/87
Leitsatz: 1. "Betriebe des Baugewerbes" im Sinne der Tarifverträge für das Baugewerbe sind nur Betriebe, die von einem Gewerbetreibenden betrieben werden. Dabei greifen die Tarifvertragsparteien auf den allgemeinen Gewerbebegriff des Verwaltungsrechts zurück, wie ihn insbesondere die Gewer...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1993
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1993, Volume: 26, Pages: 68-80 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Church institution B Gewerbeausübung B Labor law B Germany Bundesarbeitsgericht |
Summary: | Leitsatz: 1. "Betriebe des Baugewerbes" im Sinne der Tarifverträge für das Baugewerbe sind nur Betriebe, die von einem Gewerbetreibenden betrieben werden. Dabei greifen die Tarifvertragsparteien auf den allgemeinen Gewerbebegriff des Verwaltungsrechts zurück, wie ihn insbesondere die Gewerbeordnung verwendet. 2. Deswegen fällt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Vollzug des Sozialauftrages der christlichen Kirchen schwer vermittelbare Arbeitslose zum Zwecke ihrer Wiedereingliederung in das allgemeine Arbeitsleben betreut, nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarife, auch wenn sie zur Erreichung ihrer gemeinnützig-karitativen Zwecke solche Personen als Arbeitnehmer mit Bauarbeiten beschäftigt. 3. Die handels- und gesellschaftsrechtliche Zuordnung einer solchen Gesellschaft hat keine Bedeutung für die Frage, ob ein Gewerbe im verwaltungsrechtlichen Sinne vorliegt. 4. Eine solche Gesellschaft genießt Verfassungsschutz nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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