Kirchengesetzliche Grundlage für Kirchensteuererhebung, Beschluss vom 13.10.2003 - 2 LA 44/03

Leitsatz: Ein Gesetzgeber - das gilt auch für die Nordelbische Kirche als normsetzende öffentlich-rechtliche Körperschaft - darf im Rahmen seiner Regelungen auch im Wege der Verweisung auf Vorschriften eines anderen Normgebers Bezug nehmen. Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzes...

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Corporate Author: Niedersachsen, Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2008
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 44, Pages: 260-267
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Protestant Church
B Körperschaftsrecht
B Church tax law
B Church tax
B Resolution
Description
Summary:Leitsatz: Ein Gesetzgeber - das gilt auch für die Nordelbische Kirche als normsetzende öffentlich-rechtliche Körperschaft - darf im Rahmen seiner Regelungen auch im Wege der Verweisung auf Vorschriften eines anderen Normgebers Bezug nehmen. Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist namentlich dann von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers nur in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung). Verweist ein Gesetzgeber hingegen auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), so kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen. Das Kirchengesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Änderung und Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses (Hebesatzanwendungsgesetz) vom 13.05.2003 (GVOBl. S. 142) entspricht den Anforderungen des höherrangigen Rechts.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946