Kirchengesetzliche Grundlage für Kirchensteuererhebung, Beschluss vom 13.10.2003 - 2 LA 44/03
Leitsatz: Ein Gesetzgeber - das gilt auch für die Nordelbische Kirche als normsetzende öffentlich-rechtliche Körperschaft - darf im Rahmen seiner Regelungen auch im Wege der Verweisung auf Vorschriften eines anderen Normgebers Bezug nehmen. Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzes...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2008
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2008, Volume: 44, Pages: 260-267 |
IxTheo Classification: | SD Church law; Protestant Church |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Protestant Church B Körperschaftsrecht B Church tax law B Church tax B Resolution |
Summary: | Leitsatz: Ein Gesetzgeber - das gilt auch für die Nordelbische Kirche als normsetzende öffentlich-rechtliche Körperschaft - darf im Rahmen seiner Regelungen auch im Wege der Verweisung auf Vorschriften eines anderen Normgebers Bezug nehmen. Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist namentlich dann von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers nur in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung). Verweist ein Gesetzgeber hingegen auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), so kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen. Das Kirchengesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Änderung und Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses (Hebesatzanwendungsgesetz) vom 13.05.2003 (GVOBl. S. 142) entspricht den Anforderungen des höherrangigen Rechts. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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