Inability, Westminster, 29.10.1987
Eheschließungsdatum: August 1958. Die Ehe war von Beginn an durch sexuelle Schwierigkeiten gekennzeichnet. Bei dem Versuch des Geschlechtsverkehrs war der Mann nicht in der Lage, eine Erektion zu erreichen. Schwierigkeiten ergaben sich auch aus der Tatsache, dass der Beklagte sich nachts mit seinem...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
1988
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In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1988, Volume: 24, Pages: 135-137 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit B Marriage law B Psyche B Marriage B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3 |
Summary: | Eheschließungsdatum: August 1958. Die Ehe war von Beginn an durch sexuelle Schwierigkeiten gekennzeichnet. Bei dem Versuch des Geschlechtsverkehrs war der Mann nicht in der Lage, eine Erektion zu erreichen. Schwierigkeiten ergaben sich auch aus der Tatsache, dass der Beklagte sich nachts mit seinem Fahrrad aufmachte (er sagte seiner Frau, er würde arbeiten), und dabei Damenunterwäsche in seiner Tasche trug. Als der Mann über sechs Monate hin im Krankenhaus behandelt wurde, ging seine Frau für eine Zeit nach England. Als sie zurückkam, fand sie ihre Sachen nicht mehr in ihrem Haus; dies führte zur Scheidung. - Die Ehenichtigkeitsklage lautet auf Eheführungsunfähigkeit seitens des Mannes. - Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte auf allen Ebenen unfähig zu Führung einer Ehe ist, dabei spielt das Problem des Nichtvollzugs nicht einmal die größte Rolle. Sein Verhalten ist insgesamt stark von schizophrenen Zügen gekennzeichnet. Somit lautet das Urteil AFFIRMATIVE |
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Contains: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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