Ehevertragunfähigkeit, Rota Romana, 12.10.1979

Gegenstand der Klage ist die Nichtigkeit der Ehe "ob neurosim anxietatis seu ob defectum discretionis iudicii". Krierien: ein größeres Urteilsvermögen als das zur Begehung einer Todsünde; das intellektuelle Vermögen des Vergleichens und Abwägens der Gründe für und wider die Ehe; das Vermög...

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Published in:Monitor ecclesiasticus
Main Author: Pinto, José M. (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Monitor Ecclesiasticus 1980
In: Monitor ecclesiasticus
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Neurosis
B Marriage law
B Catholic church Rota Romana
B defectus discretionis iudicii
B Marriage
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Gegenstand der Klage ist die Nichtigkeit der Ehe "ob neurosim anxietatis seu ob defectum discretionis iudicii". Krierien: ein größeres Urteilsvermögen als das zur Begehung einer Todsünde; das intellektuelle Vermögen des Vergleichens und Abwägens der Gründe für und wider die Ehe; das Vermögen einer freien Wahl entsprechend den intellektuellen Erkenntnissen. Abgelehnt wird das Axiom "ubi intellectus ibi voluntas et v.v.", da intaktes intellektuelles Vermögen Abulie nicht ausschließt. Wo aber eine Wahl gänzlich oder schwer behindert wird, ist die Ehe ungültig. Ursache können dafür Neurosen sein, deren verschiedene Erscheinungsformen und Wirkweisen beschrieben werden. Die notwendige Verbindung zwischen Krankheit und Ehe ergibt sich aus der verminderten Freiheit. Die Bewertung des Einzelfalles ist unumgänglich. can. 1082 CIC/1917
ISSN:0026-976X
Contains:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus