Lack of due discretion; inability, Galway, 26.11.1987
Eheschließungsdatum: Februar 1977. Ausschlaggebend für die Eheschließung ist die Tatsache, dass die Beklagte schwanger ist. Der Zeitpunkt der Eheschließung muss jedoch hinausgezögert werden, bis sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Ehe verläuft von Anfang an unglücklich und endet, als sie ihren...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
1988
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In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1988, Volume: 24, Pages: 85-89 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Eheführungsunfähigkeit
B Jurisdiction B Marriage law B Psyche B defectus discretionis iudicii B Marriage B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3 B Eheschließungsunfähigkeit |
Summary: | Eheschließungsdatum: Februar 1977. Ausschlaggebend für die Eheschließung ist die Tatsache, dass die Beklagte schwanger ist. Der Zeitpunkt der Eheschließung muss jedoch hinausgezögert werden, bis sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Ehe verläuft von Anfang an unglücklich und endet, als sie ihren Mann wegen eines früheren Freundes verlässt. Da die Zeugenaussagen die auch durch das junge Alter bedingte Unreife der beiden Parteien bestätigen, fällt das Gericht ein AFFIRMATIVES Urteil zu den Klagegründen mangelndes Urteilsvermögen auf beiden Seiten und Eheführungsunfähigkeit seitens der Beklagten. Abgewiesen wird der Klagegrund Eheführungsunfähigkeit seitens des Mannes |
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Contains: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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