Inability, Dublin, 21.12.1984

Der Kläger (katholisch) und die Beklagte (nicht-katholisch) heirateten 1968. Nach der Geburt des 2. Kindes im Februar 1971 ging es gesundheitlich mit der Beklagten bergab. Sie kam in psychiatrische Behandlung, nachdem sie zuvor einige Zeit bei ihren Eltern verbracht hatte. Im Laufe der Zeit häuften...

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Bibliographic Details
Main Author: Slevin, Osmund (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1987
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1987, Volume: 23, Pages: 31-40
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit
B Marriage law
B Psyche
B defectus discretionis iudicii
B Marriage
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Der Kläger (katholisch) und die Beklagte (nicht-katholisch) heirateten 1968. Nach der Geburt des 2. Kindes im Februar 1971 ging es gesundheitlich mit der Beklagten bergab. Sie kam in psychiatrische Behandlung, nachdem sie zuvor einige Zeit bei ihren Eltern verbracht hatte. Im Laufe der Zeit häuften sich die Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken, und 1975 äußerte die Beklagte ihren Unwillen, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuleben. Am 1. März 1981 wandte sich der Kläger mit einer Klageschrift auf Nichtigkeit der Ehe an das Dubliner Gericht, und zwar mit folgender Begründung: 1. Unfähigkeit der Beklagten, die wesentlichen Pflichten der Ehe zu übernehmen und 2. Mangel an Urteilsvermögen auf Seiten der Beklagten. Bei der Gerichtssitzung am 9. November 1983 beantragte der Anwalt des Klägers, den 2. Klagegrund zu streichen; dem Antrag wurde stattgegeben. Die hauptsächliche Begründung für die Urteilsfindung stellen nach Lage des Falles ärztliche Gutachten dar, die bei der Beklagten seit dem 15. Lebensjahr Formen psychischer Erkrankungen konstatierten. Dem Gericht erscheinen die Beschreibungen des Krankheitsbildes als so evident, dass es die Nichtigkeit der Ehe mit der Begründung feststellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ein dauerhaftes Recht auf ein "consortium totius vitae et amoris", d. h. auf Ehe, zu übertragen
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland