Impotence; inability, Dublin, 16.04.1984

Der Kläger und die Beklagte heirateten im Sept. 1972, nachdem sie sich seit 3 Jahren kannten. Schon während ihrer Hochzeitsreise stellten sie sexuelle Schwierigkeiten auf seiten der Frau fest, die den Geschlechtsverkehr verunmöglichten. Dies führte 1979 zur Trennung der beiden Ehegatten. Am 26. Sept...

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Bibliographic Details
Main Author: Slevin, Osmund (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: 1987
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1987, Volume: 23, Pages: 40-47
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit
B Marriage law
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1084
B Impotency
B Psyche
B defectus discretionis iudicii
B Marriage
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Der Kläger und die Beklagte heirateten im Sept. 1972, nachdem sie sich seit 3 Jahren kannten. Schon während ihrer Hochzeitsreise stellten sie sexuelle Schwierigkeiten auf seiten der Frau fest, die den Geschlechtsverkehr verunmöglichten. Dies führte 1979 zur Trennung der beiden Ehegatten. Am 26. September 1979 reichte der Kläger eine Bitte um Dispens wegen nicht vollzogener Ehe ein, die aber negativ beschieden wurde. Am 19. Dezember 1982 reichte der Kläger seine Ehenichtigkeitsklage aus den Gründen der Impotenz und der Unfähigkeit, die wesentlichen Pflichten der Ehe zu erfüllen, auf seiten der Beklagten ein, Zeugenaussagen und medizinische sowie psychologische Gutachten veranlassen das Gericht zu folgendem Urteil: 1. Non constat de nullitate aufgrund von Impotenz auf Seiten der Frau mit folgender Begründung: Die Fallgestaltung lässt offen, ob nicht wenigstens ein teilweise vollzogener, wenn auch nicht vollständiger Coitus stattgefunden hat, und: die Ursachen für die sexuellen Probleme der Beklagten liegen nicht im organischen, sondern im psychischen Bereich. Eine psychisch begründete Impotenz wird aus medizinischer Sicht jedoch für heilbar gehalten. 2. Constat de nullitate aufgrund der Unfähigkeit auf Seiten der Frau, die wesentlichen Pflichten der Ehe zu erfüllen. Begründung: Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Beklagte wegen ihrer insgesamt nervös-neurasthemisch erkrankten Persönlichkeit unfähig, das Recht auf den Körper dauerhaft zu übertragen, welches aber einen wesentlichen Faktor des formalen Objekts des Ehekonsenses darstellt
Contains:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland