Incapacitas assumendi matrimonii onera in novo CIC
Vier Fragen bilden den Ausgangspunkt des Artikels: Welches sind die wesentlichen Pflichten der Ehe? Was bedeutet, diese nicht übernehmen zu können? Wegen welcher Ursachen kann diese Unfähigkeit entstehen? Ist dieser Nichtigkeitsgrund ein autonomer? Im Sinne des Vaticanum II sind jene wesentlichen Pf...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Libreria Ed. Vaticana
1984
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In: |
Dilexit iustitiam
Year: 1984, Pages: 17-37 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Eheführungsunfähigkeit
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3 |
Summary: | Vier Fragen bilden den Ausgangspunkt des Artikels: Welches sind die wesentlichen Pflichten der Ehe? Was bedeutet, diese nicht übernehmen zu können? Wegen welcher Ursachen kann diese Unfähigkeit entstehen? Ist dieser Nichtigkeitsgrund ein autonomer? Im Sinne des Vaticanum II sind jene wesentlichen Pflichten der Ehe - außer den traditionellen: bonum prolis, fidei et sacramenti - ohne die das Gattenwohl nicht bestehen kann (Nr. 2 - 9). Die Unfähigkeit, die wesentlichen Pflichten der Ehe übernehmen zu können, besteht in der physischen oder moralischen Unfähigkeit, die vorhergehend und andauernd sein muss, aber auch relativ sein kann, die Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Unfähigkeit entsteht aus psychosexuellen Abnormitäten oder solchen der Persönlichkeit. Andere Gründe psychischer Natur können nur den Konsens verhindern (Nr. 21 - 24). Die Unfähigkeit, die Pflichten zu übernehmen, ist ein eigener Nichtigkeitsgrund, der vier autonome Capita umfasst, die vier impedimenta dirimentia darstellen |
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ISBN: | 882091476X |
Contains: | Enthalten in: Dilexit iustitiam
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