defectus discretionis iudicii; incapacitas assumendi obligationes, Rota Romana, 20.03.1991

Thomas und Patricia lernen sich 1968 kennen. Sie wird mit 16 schwanger. 17.08.1974 Heirat. 1980 Trennung. Der Mann erhebt Klage wegen mangelnden Urteilsvermögens eines oder beider Partner sowie wegen Eheführungsunfähigkeit seitens der Frau beim Diözesangericht. Urteil am 23.07.1985: constare de null...

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Main Author: Colagiovanni, Emilio (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Monitor Ecclesiasticus 1992
In: Monitor ecclesiasticus
Year: 1992, Volume: 117, Pages: 27-38
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Eheführungsunfähigkeit
B Marriage law
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Eheschließungsunfähigkeit
Description
Summary:Thomas und Patricia lernen sich 1968 kennen. Sie wird mit 16 schwanger. 17.08.1974 Heirat. 1980 Trennung. Der Mann erhebt Klage wegen mangelnden Urteilsvermögens eines oder beider Partner sowie wegen Eheführungsunfähigkeit seitens der Frau beim Diözesangericht. Urteil am 23.07.1985: constare de nullitate wegen mangelnden Urteilsvermögens und Eheführungsunfähigkeit seitens der Frau. Das zweitinstanzliche Urteil aber ist negativ in beiden Gründen. Auch das Urteil der RR ist negativ. In der Urteilsbegründung, die zunächst auf die Entwicklungsgeschichte des can. 1095 und auf die nicht ganz klare Abgrenzung zwischen can. 1095 n.2 und n.3 eingeht, wird u. a. festgehalten: Die incapacitas muss zur Zeit der Eheschließung vorliegen. Sie darf sich nicht nur auf akzidentelle Elemente des Ehelebens beziehen (Harmonie im Eheleben, Verschiedenheit der Charaktere, Sensibilität usw.). Auch Hinweise in der Ehe können auf eine Unfähigkeit schon vor der Eheschließung hinweisen. Es ist zu unterscheiden zwischen psychologischen Mängeln und zwischen sittlichen Mängeln. Die Unfähigkeit muss tatsächlich die Gemeinschaft des Lebens und der Liebe verunmöglichen. Die psychische Eheunfähigkeit kann auch aus einer durch äußere Gründe (Erziehung, Erfahrung usw.) verursachten Anomalie herrühren
ISSN:0026-976X
Contains:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus